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ENTFÄLLT DIE 30%-PAUSCHALSTEUER
AUF GESCHENKE?
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft und stärken die
Geschäftsbeziehungen - unter welchen Voraussetzungen
sind sie steuerlich abzugsfähig?
Mit neuen Urteilen Ende 2013 hat der Bundes-
finanzhof Stellung genommen, ob zusätzlich zum
Geschenk an Geschäftspartner und Kunden weiter-
hin 30%-Pauschalsteuer an das Finanzamt bezahlt
werden muss.
Viele Kunden freuen sich über kleine Präsente. Da-
mit sich nur Ihre Geschäftsfreunde freuen und nicht
auch der Fiskus, erfahren Sie im Folgenden, unter
welchen Voraussetzungen Geschenke an den Ge-
schäftspartner und Kunden steuerlich abzugsfähig
sind und in welchen Fällen die 30%-Pauschalsteuer
an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Steuerlicher Abzug von Geschenken
Der Abzug von Geschenken ist steuerlich sehr be-
grenzt:
• Die Geschenke müssen betrieblich bzw. be-
ruflich veranlasst sein.
• Geschenke an Geschäftsfreunde und Kun-
den dürfen nur steuerlich abgezogen werden,
wenn sie pro Jahr und Empfänger bei max.
35 EUR liegen.
• Auch wenn diese beiden Punkte erfüllt sind,
scheitert der Abzug, wenn die Geschenkauf-
wendungen nicht einzeln und getrennt aufge-
zeichnet worden sind.
Prüfung 35-EUR-Grenze
Für die Prüfung der 35-EUR-Grenze sind alle Ge-
schenke eines Jahres an eine Person zusammen-
zurechnen. Ob die Umsatzsteuer einzubeziehen ist,
hängt davon ab, ob Sie Umsätze tätigen, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen. Besteht die Berech-
tigung zum Vorsteuerabzug, ist auf den Nettowa-
renwert ohne Umsatzsteuer abzustellen. Ist der
Vorsteuerabzug ausgeschlossen, ist der Bruttowa-
renwert einschließlich Umsatzsteuer maßgeblich.
Beispiel: Autokauf als Unternehmer
Frau Müller kauft für ihr Unternehmen ein neues
Geschäftsfahrzeug. Als Geschenk erhält sie vom
Autohaus einen Blumenstrauß im Wert von 30 EUR.
Da der Blumenstrauß dem Unternehmensbereich
von Frau Müller zugeordnet wird, wäre das Ge-
schenk einkommensteuerpflichtig bei Frau Müller
zu erfassen. Um dies zu vermeiden, muss das Au-
tohaus auf dieses Geschenk 30%-Pauschalsteuer
abführen. Die 30%-Pauschalsteuer entfällt nicht
für das Autohaus.
Ergebnis
Zukünftig muss nach den neuen Urteilen des Bun-
desfinanzhofes unterschieden werden, ob eine
Schenkung an einen Unternehmer oder an eine
Privatperson stattfindet.
Somit muss weiterhin der Empfänger des Ge-
schenks notiert werden und zusätzlich mit aufge-
nommen, ob ein Unternehmer oder eine Privatper-
son beschenkt wurde. Die Bundesregierung muss
das Urteil nun umsetzen.
Es bleibt zu hoffen, dass die in 2007 eingeführte
und praxisuntaugliche 30%-Pauschalierung wieder
entfällt.
Beispiel
Ein Unternehmer erwirbt ein Geschenk, des-
sen Bruttokaufpreis 40,46 € beträgt (darin sind
6,46 € Vorsteuer enthalten).
Besteht die Berechtigung zum Vorsteuerab-
zug, ist auf den Nettowarenwert i. H. von 34 €
abzustellen, so dass die 35-EUR-Grenze nicht
überschritten wird.
Anders sieht es hingegen aus, wenn keine Be-
rechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. Hier
ist der Bruttowarenwert i. H. von 40,46 € maß-
geblich, so dass in diesem Fall die 35-EUR-
Grenze überschritten ist.
Hinweis:
Bei Überschreiten der 35-EUR-Grenze
sind alle Geschenke an den einen Empfänger steu-
erlich nicht abziehbar.
30%-Pauschalierung bisher
Unternehmer sollten zusätzlich zum Geschenk an
Geschäftsfreunde und Kunden pauschal 30 % Ein-
kommensteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf.
Kirchensteuer) an das Finanzamt abführen. An-
sonsten muss der Geschäftsfreund oder Kunde für
das Geschenk noch Steuern bezahlen.
Eine Pauschalierung von 30 % des Geschenks
musste bisher immer vorgenommen werden, auch,
wenn das Geschenk die 35-EUR-Grenze überschrit-
ten hat und steuerlich nicht abzugsfähig war.
30%-Pauschalierung neu
Der Bundesfinanzhof hat nun mit seinen Urteilen
aus 2013 klargestellt, dass unter die Pauschalie-
rungsvorschrift von 30 % nur solche Geschenke
fallen, die beim Beschenkten seinem Unternehmen
zuzuordnen sind. Dies wird nun an den zwei folgen-
den Beispielen verdeutlicht:
Beispiel: Autokauf als Privatfrau
Frau Müller kauft als Privatfrau ein neues Auto. Als
Geschenk erhält sie vom Autohaus einen Blumen-
strauß im Wert von 30 EUR. Da der Blumenstrauß
dem Privatbereich von Frau Müller zugeordnet wird,
muss das Geschenk nicht einkommensteuerpflich-
tig bei Frau Müller erfasst werden. Die 30%-Pau-
schalsteuer entfällt somit für das Autohaus.
Anne t t e Ro t h
Bilanzbuchhalterin
Steuerfachangestellte
a.roth@hecht-friedemann.de
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