Corona Soforthilfe 2020: Die bewilligenden Stellen erwarten Rückmeldungen

01.11.2021

Worum geht es?

Der deutsche Fiskus und auch die einzelnen Bundesländer haben den UnternehmerInnen, die im Zuge der Corona Eindämmungsmaßnahmen Ihre Unternehmen schließen mussten und/oder unter den Folgen finanzielle Verluste erlitten haben, staatliche Förderungen gewährt.

Diese Förderungen konnten die betroffenen UnternehmerInnen zu Beginn der Pandemie selbst beantragen (sog. Corona Soforthilfe).

Die L-Bank hat vergangene Woche an alle UnternehmerInnen, denen eine Soforthilfe bewilligt wurde, ein Schreiben mit einem individuellen Zugangslink versendet. Darin werden sie aufgefordert, bis zum 19.12.2021 den tatsächlichen Liquiditätsengpass sowie einige steuerliche Daten zurückzumelden.

Wie ist der Liquiditätsengpass definiert?

Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn „[...] die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten (in Ausnahmefällen fünf Monate) aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu decken. [...]“. Dabei geht es lediglich um betriebliche Zahlungen. Private Entnahmen und/oder Einlagen sind nicht in die Betrachtung einzubeziehen.

Dank einer Berechnungshilfe kann jede/r UnternehmerIn den Liquiditätsengpass anhand der betriebswirtschaftlichen Auswertung selbst ermitteln. Diese Berechnungsliste ist unter folgendem Link aufrufbar:

wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/berechnungshilfe-soforthilfe-corona/

Mögliche Rückzahlungen drohen – Ein Beispiel

Falls sich der betriebliche Liquiditätsengpass in den auf den Tag der Antragstellung folgenden drei Monaten anders als zunächst geschätzt entwickelt hat – z.B. weil mehr Einnahmen als geschätzt oder weniger Ausgaben anfielen, dann kann es zur (anteiligen) Rückzahlung der Soforthilfe kommen.

Beispiel: Ein Unternehmer (m/w/d) hat am 27.03.2020 die Soforthilfe mit Euro 9.000,00 beantragt und auch am 07.04.2020 erhalten. Er hat in seinem Antrag einen glaubhaften Liquiditätsengpass von Euro 15.000,00 für den Zeitraum 28.03.2020 – 27.06.2020 angegeben. Tatsächlich hat er in diesem Zeitraum jedoch einen Liquiditätsengpass von nur Euro 3.250,00, weil sich die Einnahmen wider Erwarten erholt haben. Dabei hatte er betriebliche Einnahmen von Euro 20.000,00 und betriebliche Ausgaben von Euro 23.250,00. Er ist nun verpflichtet – auch wenn seine Annahmen im Zeitpunkt des Antrags richtig geschätzt waren – der L-Bank eine Rückzahlung von Euro 5.750,00 (Euro 9.000,00 minus Euro 3.250,00) zu melden.

Die Rückzahlung wird nach der Meldung in einem separaten Bewilligungsbescheid von der L-Bank festgesetzt (ca. März 2022).

Strafrechtliche Konsequenzen

Wer bei der bevorstehenden Rückmeldung bewusst falsche Angaben bzgl. des Liquiditätsengpass macht oder die Meldung komplett unterlässt, muss mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Der (Subventions-) Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahre vor. Das Finanzamt kann und wird aller Voraussicht nach in den kommenden Jahren einzelne Fälle vollumfänglich prüfen.

Wir weisen insbesondere bei solchen Berufsgruppen auf die strafrechtlichen Konsequenzen hin, die zur Ausübung Ihres Berufs „eine reine Weste“ und Kammerzulassungen benötigen. Hier kann schnell nichts Geringeres als die eigene Existenz auf dem Spiel stehen.

Wir unterstützen Sie bei Ihrer Rückmeldung

Falls Sie konkrete Fragen zum Rückmeldeverfahren der Corona Soforthilfe haben, sprechen Sie uns gerne an – wir stehen Ihnen kompetent zur Seite. Da wir den Antrag in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht selbst vorbereitet haben, benötigen wir hierzu das Schreiben der L-Bank, Ihren Bewilligungsbescheid und idealerweise Ihren Antrag.

Für weitere Informationen verweisen wir auf die Schreiben der L-Bank und die FAQ:

wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/)