Geplante Neufassung: Investitionsabzugsbetrag 2020

17.11.2020

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) gemäß § 7g EStG ist ein Gestaltungsinstrument zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen. Nach dem Entwurf der Bundesregierung des Jahressteuergesetz 2020 vom 02.09.2020 soll künftig folgendes gelten: Für Gewinnermittlungszeiträume, die nach dem 31.12.2019 enden, könnten Steuerpflichtige Ihren Gewinn um bis zu 50% (bis 31.12.2019: 40%) der Anschaffungskosten für zukünftige Anschaffungen von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens der folgenden drei Jahre mindern. Maximal lässt sich so der Gewinn um bis zu 200.000 € mindern. Die Inanspruchnahme des IABs führt somit zu weniger Steuer- und dadurch Liquiditätsabflüssen, um die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern. Die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 wird im November 2020 erwartet.

Geplante Voraussetzungen:
Der IAB könne in nach dem 31.12.2019 endenden Gewinnermittlungszeiträume nur in Anspruch genommen werden, wenn folgende Merkmale nicht überschritten werden:
1. Bei allen Unternehmern (Bilanzierende und Einnahmen-Überschuss-Rechner nach § 4 Abs. 3 EStG) darf der Gewinn nicht höher sein als 150.000 €.
2. Das bewegliche Wirtschaftsgut muss ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (=über 90%).

Die geänderten Voraussetzungen hinsichtlich des IABs führen zur Vereinheitlichung und bieten gleichzeitig erweiterte Möglichkeiten. Neben der geplanten Erhöhung der Förderquote von 40% auf 50% werden voraussichtlich auch Wirtschaftsgüter gefördert, die vermietet werden. Das gelte unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig - im Gegensatz zur bisherigen Regelung - auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Dadurch wird die Verwendbarkeit der angeschafften oder hergestellten betrieblichen Wirtschaftsgüter flexibilisiert.

Beispiel:
Ein Spediteur beabsichtigt, in 2022 einen neuen LKW zum Preis von 150.000 € netto zu kaufen. So kann die Anschaffung bereits in 2020 steuermindernd angesetzt werden. Der Spediteur hat einen Steuersatz von 42%. Er kann durch Bildung des IABs seine Steuerlast aus dem Jahr 2020 um 31.500 €  mindern (50 % x 150.000 € x 42%).

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der dafür in Anspruch genommene IAB gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Gleichzeitig können die Anschaffungskosten in Höhe des IABs gewinnmindernd gekürzt werden, sodass daraus im Jahr der Anschaffung keine Steuerlast entsteht. Jedoch vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die künftige Abschreibung, was zu niedrigeren Betriebsausgaben in künftigen Jahren führt. Im Beispiel des Spediteurs kann dieser den LKW im Jahr 2022 nur noch in Höhe von 75.000 € über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben, da die Anschaffung in Höhe von 150.000 € um den IAB aus 2020 um 75.000 € gekürzt wird.

Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern können zusätzlich neben dem IAB im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20% in Anspruch genommen werden.

Sollte die Investition nicht durchgeführt werden, so wird der gebildete IAB im Jahr der Bildung rückgängig gemacht. Dies bedeutet: Der Steuerbescheid wird geändert und die damalige Steuerersparnis zuzüglich 6% Nachzahlungszinsen zurückbezahlt werden. Aus diesem Grund sollten die Investitionen später auch durchgeführt bzw. IABs nur für ernsthaft geplante Investitionen gebildet werden.

Sollten Sie Fragen zum IAB, zur Regelung für Gewinnermittlungszeiträume bis 31.12.2019 oder anderen steuerlichen Themen haben, sprechen Sie uns darauf an. Wir beraten Sie gerne zu Ihrem beabsichtigten Vorhaben.