Steuerfreie „Goodies“

22.10.2021

Steuerfreie „Goodies“ zur Digitalisierung der Mitarbeiter

Steuer- und sozialversicherungsfreie bzw. weniger stark belastete Vergütungsbestandteile und alternative Möglichkeiten der Entlohnung (z. B. Sachbezüge, geldwerte Vorteile, Nutzungsmöglichkeiten) sind aufgrund des höheren Nettoeffekts für Arbeitnehmer besonders attraktiv. Neben dem bekannten „Tankgutschein“ oder der E-Bike Überlassung, werfen wir heute einen Blick auf mögliche „Goodies“, welche die Digitalisierung der Mitarbeiter unterstützen.

PC, Smartphone, Tablet

Die Überlassung eines betrieblichen (also im Eigentum des Arbeitgebers verbleibenden) Datenverarbeitungsgerätes (z. B. PC oder Tablet) sowohl zur betrieblichen als auch zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer, ist steuer- und sozialversicherungsfrei, und zwar unabhängig von der Höhe und dem Verhältnis von beruflicher und privater Nutzung. Somit auch bei einer 100% privaten Nutzung z.B. bei Homeschooling der Kinder.

Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer ein betriebliches Tablet zur beruflichen und zur privaten Nutzung. Es wird schriftlich geregelt, dass der Arbeitgeber sämtliche Kosten (insb. Verbindungsentgelte) trägt und die Geräte nach Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber zurückzugeben sind.

Ergebnis: Da die betrieblichen Geräte im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben, ist sowohl die berufliche wie auch die private Nutzung durch den Arbeitnehmer in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Wird ein Datenverarbeitungsgerät (inkl. Zubehör) in das Eigentum des Arbeitnehmers unentgeltlich übertragen, liegt i. H. d. ortsüblichen Preises steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Der Arbeitgeber kann die Pauschalversteuerung mit 25 % vornehmen. Durch die Pauschalbesteuerung tritt Sozialversicherungsfreiheit ein.

Überlassung eines Smartphones

Neben der Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte ist auch die Zurverfügungstellung eines Smartphones in vollem Umfang lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Die Steuerfreiheit erstreckt sich sowohl auf den Vorteil der Gerätenutzung, als auch auf die damit verbundenen Gebühren und Verbindungsentgelte. Entscheidend ist, dass das überlassene Gerät im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt und nicht dem Arbeitnehmer übereignet wird.

Auslagenersatz für die Nutzung privater Geräte im Homeoffice

Für beruflich veranlasste Aufwendungen bei Nutzung von privaten Telekommunikationsgeräten (z. B. privates Festnetztelefon oder Handy im Homeoffice) des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber
steuerfreien Auslagenersatz leisten. Fallen vom Privatanschluss des Arbeitnehmers erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können ohne
Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro/Monat steuerfrei ersetzt  werden.