Steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen
Worum geht es?
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sind seit dem 01. Januar 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren steuerlich absetzbar (§ 35c EStG). Wer diese steuerliche Förderung in Form einer Steuertarifbegünstigung für sich in Anspruch nehmen möchte, muss einige Voraussetzungen beachten. Diese Regelung wurde im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 beschlossen und setzt für alle Immobilienselbstnutzer steuerliche Anreize, Ihre Immobilie klimaneutraler zu sanieren.
Die Förderung wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht und reduziert Ihre individuelle Steuerlast. Ein Antrag bei einer anderen Behörde oder vor Ablauf des Kalenderjahres ist nicht erforderlich.
Welche energetischen Maßnahmen werden gefördert?
Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen, die Sie an Ihrer eigen genutzten Immobilie ausführen lassen.
Das sind zum Beispiel:
- die Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Dachflächen
- die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren,
- die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage,
- die Erneuerung der Heizungsanlage,
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind,
- Kosten für Energieberater, die von der BAFA zugelassen sind, die die zuvor genannten Maßnahmen begleiten oder beaufsichtigen.
Bei den energetischen Maßnahmen gibt es Mindestanforderungen nach der Energieeinsparverordnung und der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung), die beachtet werden müssen.
Wie hoch ist die Förderung?
Insgesamt kann für jedes begünstigte Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (Lohn- und Materialkosten!) der energetischen Maßnahme geltend gemacht werden – verteilt auf drei Jahre mit 7% im ersten und zweiten sowie 6% im dritten Kalenderjahr. Der Höhe nach wird die Förderung auf Euro 40.000,00 begrenzt bzw. über drei Jahre verteilt mit Euro 14.000,00 im ersten und zweiten und Euro 12.000,00 im dritten Kalenderjahr.
Beispiel:
Hausbesitzer M lässt die Dachflächen seines 25 Jahre alten Hauses im Jahr 2021 erneuern. Die Maßnahme erfüllt alle Voraussetzungen und ihm liegen eine Rechnung als auch eine Bescheinigung des Fachunternehmens vor. Diese Maßnahme kostet ihn insgesamt Euro 45.000,00 brutto inkl. Umsatzsteuer. M kann nun in seiner Einkommensteuererklärung 2021 eine Förderung in Höhe von (7% von Euro 45.000,00) Euro 3.150,00, im Jahr 2022 (7%) Euro 3.150,00 und im Jahr 2023 von (6%) Euro 2.700,00 direkt von seiner Einkommensteuer abziehen. Seine Förderung beträgt insgesamt Euro 9.000,00. Die Höchstbetragsgrenze von Euro 40.000,00 wird nicht überschritten.
Welche weiteren Voraussetzungen sind zu beachten?
Zeitraum und Zeitpunkt: Wichtig ist, dass die Baumaßnahmen nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und noch vor dem 01.01.2030 beendet werden. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Die Förderung kann in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem der Abschluss der energetischen Maßnahme erfolgt.
Immobilie: Begünstigtes Objekt im Sinne der Förderung ist ein in Deutschland oder in der EU/ im EWR befindlichen Gebäude, das bei Beginn der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist.
Bescheinigung: Die Steuerermäßigungen können jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die zuvor beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Sollten Sie einen Energieberater beauftragt haben, sprechen Sie diesen darauf an. Sollten Sie selbst das Fachunternehmen beauftragt haben, fordern Sie explizit eine Bescheinigung an. Die Bescheinigung muss bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr vorliegen und ist beizufügen.
Selbstnutzung: Die Selbstnutzung muss das komplette Jahr (ausschließlich) vorgelegen haben, in dem die Maßnahme durchgeführt wird.
Keine andere steuerliche Förderung: Die Maßnahme darf nicht durch andere Förderprogramme oder andere Steuerbegünstigungen gefördert worden sein (bspw. durch zinsbillige Darlehen der KfW/L-Bank oder durch Zuschuss der BAFA; § 10f EStG oder § 35a EStG)
Keine Nutzung der Immobilie für Einkünfte: Wenn die Immobilie (auch nur teilweise) für die Erzielung von Einkünften genutzt wird oder wurde entfällt insoweit die Förderung.
Rechnung und Zahlung: Es ist zwingend eine Rechnung erforderlich. Die Rechnung muss in deutscher Sprache die Anschrift des begünstigten Objekts, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Maßnahme namentlich enthalten. Die Begleichung der Rechnung muss ebenfalls nachgewiesen werden.
Tarifbegünstigung: Vorsicht und Planung sind geboten
Da es eine steuerliche Ermäßigung der Einkommensteuer ist, wirkt die Förderung nur bei denjenigen, bei denen im entsprechenden Jahr auch eine Einkommensteuer größer Euro 0,00 festgesetzt wird. Sollte in einem Veranlagungszeitraum aufgrund zu geringen Einkünften unterhalb des Grundfreibetrags oder aufgrund Verlustverrechnung keine Einkommensteuer festgesetzt werden, läuft die Förderung ins Leere! Bei Tarifbegünstigungen gibt es keinen separaten Vortrag oder Rücktrag in weitere Veranlagungszeiträume.
Wir empfehlen Ihnen daher vor der Maßnahme eine grobe Steuerplanung durchzuführen. Denn die energetische Maßnahme selbst oder deren Abschluss kann ggf. in Veranlagungszeiträume verschoben werden, in denen auch tatsächlich Einkommensteuer anfällt. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Anforderungen an Handwerkerbetriebe: Bescheinigung
Damit Ihre Kunden die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und somit die Förderung nach § 35c EStG beantragen können, müssen Sie ein Fachunternehmen nach § 2 ESanMV sein. Sollten Sie bislang noch keine Bescheinigung ausgestellt haben, könnten Ihre privaten Kunden eine entsprechende Bescheinigung für deren Einkommensteuerveranlagungen ab 2020 fordern. Sie können den Vordruck direkt beim Bundesministerium der Finanzen downloaden – wichtiger Hinweis: von der Bescheinigung darf NICHT abgewichen werden (siehe auch BMF-Schreiben vom 31.03.2020). Wir weisen Sie darauf hin, dass diese Version veraltet sein könnte. Bitte informieren Sie sich ggf. vorher beim Bundesministerium der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de.
Dies soll einen groben Überblick über die Thematik verschaffen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Informationen finden Sie im BMF-Schreiben vom 14.01.2021 oder in der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).
Wir beraten Sie bei Ihren Fragen gerne.