Umsatzsteuersatzerhöhung ab 01.01.2021

14.12.2020

Worum geht es

Um den erwartetet Nachfragerückgang abzufangen, wurden im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.06.2020 die in Deutschland geltenden Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% beim Regelsteuersatz bzw. von 7% auf 5% beim ermäßigten Steuersatz reduziert – und das für eine begrenzte Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020.

Die zunächst positiv klingende Steuerreduktion brachte in vielen Unternehmen praktische Probleme mit sich: Mit zirka einem Monat Vorlaufzeit musste die komplette EDV an die neuen Steuersätze angepasst werden, die mit der Umsatzsteuer Berührungspunkte hat.

Ab dem 01.01.2021 werden nun die „alten“ Umsatzsteuersätze wieder gelten. Was das konkret für Sie als Privatperson oder als UnternehmerIn bedeutet, erfahren Sie kompakt in diesem Beitrag.

Privatpersonen

Über unseren Konsum tragen wir als Privatpersonen den Großteil des Umsatzsteueraufkommens. Dabei erhöht die Umsatzsteuer die jeweiligen Verkaufspreise und stellt für die Konsumenten echte Anschaffungskosten dar.

Durch den reduzierten Umsatzsteuersatz sind Anschaffungen im zweiten Halbjahr 2020 oftmals etwas günstiger – sofern die Unternehmer die Umsatzsteuersatzsenkung weitergeben. Bei kleineren Anschaffungen fällt die Ersparnis kaum ins Gewicht; bei größeren Anschaffungen hingegen schon. Das heißt, es kann sich dieses Jahr noch lohnen, Anschaffungen vorzuziehen, um so von den reduzierten Steuersätzen zu profitieren.

Beispiel:

Sie planen privat ein neues Fahrzeug zu erwerben. Wenn Sie sich in diesem Jahr dazu entscheiden, beträgt die mögliche Ersparnis bei Nettokaufpreisen von Euro 10.000,00 somit Euro 300,00; bei Euro 20.000,00 spart man bereits Euro 600,00, und so weiter.

Bei bloßen Anschaffungen „beweglicher Gegenstände“ ist immer der Steuersatz im Zeitpunkt des „Beginns der Lieferung“ maßgebend, was regelmäßig der Übergabe- oder der Versandzeitpunkt sein wird.

Komplizierter wird es im Bereich der (Dienst-)Leistungen. Dort ist für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes der Zeitpunkt maßgebend, zu dem das „geschuldete Werk“ fertig, abgenommen und übergeben ist.

Am Beispiel der Immobilien: Bei einem Neubau könnten Sie mit Ihrem Bauunternehmer ggf. einzelne separat abtrennbare sog. Teilleistungen (z.B. Bodenplatte, Fenster, Estrich, etc.) vereinbaren und bereits die Abnahme vorziehen, um noch vom Umsatzsteuersatz zu profitieren. Allerdings dürften die Handwerkerferien, der Corona-Lockdown und die verbleibende Zeit bis zum Jahresende das erschweren.

Neben Privatpersonen sind auch „nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer“ mit der Umsatzsteuer belastet, sodass die eben genannten Punkte auch für sie gelten (Hierunter fallen z.B. Wohnungsvermieter, Versicherungsmakler, Ärzte, usw.)

Unternehmer

Unternehmer sind für die Umsatzsteuer die Schnittstelle zwischen Konsumenten und dem Fiskus. Denn ihnen obliegt die Pflicht/Funktion, die Umsatzsteuer vom Kunden einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer haben keine Eile, Anschaffungen vorzuziehen, da sie mit der Umsatzsteuer nicht belastet werden. Die Umsatzsteuer ist bei ihnen ein durchlaufender Posten, sodass die höheren Umsatzsteuersätze keine nennenswerte Auswirkung auf ihr Unternehmen haben (lediglich ein gering höherer Liquiditätsfluss).

Allerdings müssen die Unternehmer für ihre Lieferungen und Leistungen ab dem 01.01.2021 auf ihren Rechnungen wieder 19% (bzw. ermäßigt 7%) ausweisen. Tun sie das nicht, drohen unerwünschte Gewinneinbußen, Rechnungskorrekturen oder Diskussionen mit dem Finanzamt. Würden beispielsweise anstatt von 19% nur 16% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, ermittelt der Fiskus aus dem Bruttobetrag die korrekte Umsatzsteuer (multipliziert mit Faktor 19/119tel) und fordert von Ihnen die 19% Umsatzsteuer, wodurch ihre Nettopreise i.d.R. um ca. 3% (bzw. 2%) sinken.

Vorsicht: Für Lieferungen und Leistungen, die noch im zweiten Halbjahr 2020 geliefert oder erbracht werden, gelten die reduzierten Umsatzsteuersätze von 16% (bzw. 5%) - egal, wann die Rechnung geschrieben wird.

UnternehmerInnen mit Registrierkassen müssen ab dem 01.01.2021 ihre Kassensysteme wieder an die neuen Umsatzsteuersätze anpassen – sofern das Softwareseitig nicht bereits automatisiert erfolgt.

Eine weitere Besonderheit sind Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Vorschüsse, usw. Sollten Anzahlung und Leistung in zwei unterschiedliche Steuersatzzeiträume fallen, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung oder Lieferung für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes maßgebend. In der Schlussrechnung wird dann der korrekte Umsatzsteuersatz angewendet.

Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung von Immobilien sollten die Dauerrechnungen und/oder Mietverträge ggf. an die nun wieder neuen Umsatzsteuersätze angepasst werden.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmern gem. § 19 UStG müssen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Daran ändert auch die Erhöhung der Umsatzsteuersätze nichts. Sollten die Vorjahresumsatzgrenze (Euro 22.000,00) überschreiten, sind die höheren Umsatzsteuersätze 19% bzw. 7% für Lieferungen und Leistungen ab dem 01.01.2021 erstmalig auszuweisen.

Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen (EU-) Lieferungen bzw. Ausfuhren ins Drittland spielen die geänderten Umsatzsteuersätze keine Rolle, anders hingegen bei den innergemeinschaftlichen (EU-) Erwerben bzw. Einfuhren aus dem Drittland. Letztere sind ab dem 01.01.2021 wieder den höheren Umsatzsteuersätzen zu unterwerfen. Vorsteierabzugsberechtigte UnternehmerInnen können jedoch im gleichen Voranmeldezeitraum die Vorsteuer in identischer Höhe abziehen.

Besonderheit Gastronomie

Im Ersten Corona Steuerhilfegesetz wurde am 19.06.2020 kurz vor der oben genannten Umsatzsteuersatzsenkung beschlossen, dass Restaurationsleistungen in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 nicht dem Regelsteuersatz von 19%/16% unterliegen, sondern dass der ermäßigte Steuersatz von 7%/5% Anwendung findet (außer bei Getränke). Ab dem 01.01.2021 ist hier der dann wieder erhöhte ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% anzuwenden. Ab dem 01.07.2021 findet dann der Regelsteuersatz von 19% für Speisen im Restaurant Anwendung.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nicht alle Umsatzsteuersachverhalte aufgreift, sondern einen groben Überblick geben soll. Wenn Sie sich in diesem Umsatzsteuerwirrwarr bei der Anwendung des korrekten Umsatzsteuersatzes nicht sicher sind oder Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen wie gewohnt kompetent und schnell weiter.