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Zum 1.10.2014 sind durch das sog. „Kroatien-Gesetz“ gesetzliche Änderungen
beim Reverse-Charge-Verfahren in Kraft getreten
Wie der Name des Gesetzes „Gesetz zur Anpas-
sung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt
Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steu-
erlicher Vorschriften“ (StÄnd-AnpG-Kroatien) nahe
legt, ist damit der notwendige steuerrechtliche Än-
derungsbedarf im Zusammenhang mit dem Beitritt
Kroatiens in die EU umgesetzt worden. Dies hat
auch Auswirkungen auf das sog. „
Reverse-Charge-
Verfahren
“ (Vorschriften zur Übertragung der Steu-
erschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger),
die wir Ihnen im folgenden aufzeigen möchten:
Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Die Finanzverwaltung ging früher im Wesentlichen
davon aus, dass der Leistungsempfänger dann als
bauleistender Unternehmer anzusehen ist, wenn
er selbst im vorangegangen Kalenderjahr mehr als
10 % seiner weltweit erbrachten Umsätze als Bauleis-
tungen ausgeführt hat.
Als rechtssichere Voraussetzung zur Anwendung des
Reverse-Charge-Verfahrens sah der BFH es dagegen
nur an, wenn eine vom leistenden Unternehmer aus-
geführte Bauleistung bei dem Leistungsempfänger
selbst unmittelbar in eine Bauleistung eingeht. Zwar
würde es hier auch Schwierigkeiten für den leisten-
den Unternehmer geben, diese Voraussetzung zu
erkennen und nachzuweisen, dennoch
Umsatzsteuer - Änderung der
Steuerschuldnerschaft
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Umsatzsteuer
hielt der BFH dies für die einzig umsetzbare Ausle-
gung der gesetzlichen Vorgaben. Unerheblich sei
dabei, in welchem Umfang der Leistungsempfänger
selbst Bauleistungen ausführt.
Diese Verknüpfung der Eingangsbauleistung unmittel-
bar mit einer Ausgangsbauleistung wurde der Praxis
jedoch nicht gerecht. Durch das „
Kroatiengesetz
ist aus deshalb mit Wirkung zum 1.10.2014 eine Neu-
fassung in § 13b Abs. 5 UStG zu den Bauleistungen
aufgenommen worden.
Im Wesentlichen wurde damit der ürsprüngli-
che Zustand wieder hergestellt: Grundsätzlich
wurden an der allgemeinen Voraussetzung – der Bau-
leistung als solcher – keine Änderungen vorgenom-
men. Es wurde lediglich gesetzlich klargestellt, dass
der Leistungsempfänger dann zum Steuerschuldner
für eine ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung
wird, wenn er selbst solche Leistungen „nachhaltig“
ausführt. Ob die Leistung unmittelbar für eine Bau-
leistung verwendet wird, ist nach der ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung unerheblich.
Um die „Nachhaltigkeit“ nachzuweisen, wurde die
Bescheinigung USt 1 TG
(siehe Bild) eingeführt. Die
Bescheinigung ist dann vom zuständigen Finanzamt
auszustellen, wenn der Leistungsempfänger im
vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 10%